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Drohende Abmahnungen wegen dem Einsatz von Statistik-Tools?

Ein aktuelles Urteil des Landgerichtes Frankfurt zum Einsatz von Website-Tracking bzw. Statistik-Analysetools sorgt für Aufregung unter Website-Betreibern. Im aktuellen Fall ging es um eine Abmahnung wegen dem Statistik-Tool Piwik. Doch auch für Anwender von anderen Statistik-Tools scheint die Rechtsprechung wichtig zu sein.

Das Landgericht Frankfurt hat in seinem Urteil vom 18.02.2014 entschieden, dass die Nutzung von Trackingtools ohne deutlich sichtbare Belehrung über die Nutzung und den Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeiten einen Wettbewerbsverstoß darstellt (LG Frankfurt, Urteil vom 18.02.2014, AZ: 3-10 O 86/12).
Quelle: eRecht24.de

Jeder Betreiber einer Website ist nach dem Telemediengesetz dazu verpflichtet, die Nutzer über Art, Umfang und Zweck der Datenerhebung und Verwendung aufzuklären und auf Widerspruchsmöglichkeiten hinzuweisen. Das geschieht normalerweise in der Datenschutzerklärung. Das hatte die abgemahnte Websitebetreiberin offenbar unterlassen bzw. unzureichend getan. Un das, obwohl sie bei Piwik mit einem Anonymisierungsverfahren arbeitete. Denn gerade aufgrund der einfachen und wirksamen Möglichkeit zur IP-Anonymisierung galt Piwik als besonders datenschutzfreundlich und wurde von Datenschützern empfohlen.

Abmahnung wegen Verstoß gegen Marktverhaltensregeln

Die Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG) sind Marktverhaltensregeln, so urteilt das Gericht. Verletzungen der Marktverhaltensregeln sind eine Voraussetzung für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Im aktuellen Fall sah das Gericht diesen als einen abmahnfähigen Rechtsverstoß an.

Dem Gericht reichte es nicht aus, dass der Hinweis auf Nutzung des Statistik-Tools auf der Seite »Kontakt« angebracht war. § 13 des Telemediengesetzes schreibt dazu vor, dass der Seitenbetreiber den Nutzer bei Beginn der Websitebesuches über die Datennutzung informieren müsse. Dafür sei der Hinweis „deutlich hervorgehobenen Hinweis mit einem Hyperlink auf der Startseite" erforderich oder aber der Hinewis wird über ein Popup-Fenster eingebunden.

Was bedeutet das nun praktisch für Website-Betreiber?

  1. Datenschutzverstöße sind abmahnfähig.
  2. Jeder Website-Betreiber benötigt eine separate Datenschutzerklärung,
    die auf alle datenerfassende Dienste und Tools hinweist, Statistik-Tools wie Piwik, Google Analytics u.ä., aber auch Facebook, Twitter & Co. und eine Widerspruchsmöglichkeit anbietet.
  3. Die Datenschutzerklärung muss nach den gesetzlichen Vorschriften in der Website eingebunden werden.

Urteil wirft Fragen auf und stiftet Verwirrung

Datenschutz ist zweifelsfrei ein wichtiges Thema. Keine Frage. Bisher war das Impressum nach Vorgaben zu bestücken und überall direkt zu verlinken. Nun erhalten die Datenschutzerklärungen offenbar eine noch größere Bedeutung zugesprochen. Sie müssen auf einer separaten Seite platziert werden und sollten direkt von allen Seiten aus erreichbar sein. Aber offenbar reichen auch diese Maßnahmen noch nicht aus. Dem Kunden muss die Möglichkeit des Widerspruchs eingeräumt werden.

Gerade hier bleiben Fragen:

  • Wie genau sieht eine gut sichtbare Anbringung auf der Website aus?
  • Wie genau biete ich meinem Nutzer die Möglichkeit des Widerspruchs?
  • Was geschieht nach dem Widerspruch mit dem Besucher/der Website/den Tools genau?

Auf der Website http://sourceforge.net/ habe ich eine Integration gefunden, die den beschriebenen Anforderungen entsprechen sollte, soweit das auch technisch konsequent umgesetzt wurde. Doch ob dieses Verfahren der Weisheit letzter Schluss ist, vermögen wir heute nicht einzuschätzen.

Wir sind sensibilisiert und werden das Thema weiter verfolgen. Prüfen Sie Ihre Website und die Einbindung von Statistik-Tools eingehend. Erstellen bzw. überarbeiten Sie Ihre Datenschutzerklärung. Und sorgen Sie für deren sichtbare Verlinkung und Integration in Ihre Website.

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04.04.2014 | Rubrik: Recht

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